AGB Dienst- und Werkleistungen
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AGB Dienst- und Werkleistungen

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Adrenatour und ihren Auftraggebern über Leistungen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
(3) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adrenatour gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers sind nur dann verbindlich, wenn und soweit Adrenatour ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Adrenatour gelten auch dann, wenn Adrenatour in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Abweichende Vereinbarungen gelten jeweils nur für einen bestimmten Vertrag und nicht für künftige Verträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge zwischen von Adrenatour und ihren Auftraggebern über Leistungen.

2. Umfang von Aufträgen

(1) Die Leistungen von Adrenatour werden in dem jeweils durch ein bis zum Vertragsschluss freibleibendes Angebot festgelegten Umfang als Dienstleistungen und/oder Werkleistungen nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften erbracht, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht etwas anderes bestimmt ist. Adrenatour erbringt Dienstleistungen in eigener Verantwortung. Der Auftraggeber bleibt für die von ihm gewünschten und erzielten Ergebnisse selbst verantwortlich. Adrenatour ist bei Werkleistungen für die erzielten Ergebnisse sowie für das Management, die Steuerung und die Überwachung der Leistungserbringung verantwortlich.
(2) Adrenatour und der Auftraggeber sind jeweils berechtigt, in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs zu beantragen. Adrenatour bzw. der Auftraggeber werden nach Eingang eines Änderungsantrags die Durchführbarkeit dieser Änderung überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Adrenatour ist berechtigt, dem Auftraggeber den ihr entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, soweit dessen Änderungsantrag eine umfangreiche und aufwendige Überprüfung erforderlich macht. Die für eine solche Überprüfung bzw. die für eine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs erforderlichen vertraglichen Anpassungen werden in einer zusätzlichen Vereinbarung festgelegt.

 

3. Ausführung von Aufträgen

(1) Die Ausführung von Aufträgen erfolgt unter Beachtung des jeweils aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik.
(2) Gegenüber ihren Mitarbeitern ist allein Adrenatour weisungsbefugt.
(3) Adrenatour ist berechtigt, sich zur Ausführung von Aufträgen der Tätigkeit Dritter zu bedienen. Adrenatour bleibt aber gegenüber dem Auftraggeber stets unmittelbar selbst verpflichtet.
(4) Bei Werkleistungen beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch Adrenatour, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages; entsprechendes gilt für Liefertermine. Alle Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt von Lieferfähigkeit und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(5) Für die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Bereitstellung der Werkleistung am Sitz von Adrenatour maßgebend, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
(6) In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Vertragsparteien und verschieben sich die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen entsprechend; als Fälle höherer Gewalt gelten auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, Transportverzögerungen, Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner der Vertragsparteien zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens drei Monate nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen und -termine für Werkleistungen stehen dem Auftraggeber das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 281 BGB) und die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 323 BGB) erst dann zu, wenn er Adrenatour eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt hat, die – insoweit abweichend von §§ 281, 323 BGB – mit der Erklärung verbunden ist, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber überlässt von Adrenatour rechtzeitig vor Ausführung des Auftrags unentgeltlich alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Informationen, Materialien, Geräte, Unterlagen, Vorgänge etc. und stellt diese von Adrenatour erforderlichenfalls auf seine Kosten zu.
(2) Sofern Adrenatour beim Auftraggeber tätig wird, hat der Auftraggeber den Mitarbeitern von Adrenatour oder von ihr beauftragten Dritten im Rahmen der üblichen Betriebszeiten und innerhalb der betrieblichen Zugangsregelungen auch unentgeltlich Zugang zu allen Räumlichkeiten, Installationen (Hardware, Software, Netzwerke, etc.) und sonstigen Arbeitsmitteln zu verschaffen, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen durch Adrenatour erforderlich sind. Bei Bedarf hat der Auftraggeber auch für die unentgeltliche Bereitstellung funktionsfähiger Arbeitsplätze für die Mitarbeiter von Adrenatour oder für von ihr beauftragte Dritte zu sorgen.
(3) Der Auftraggeber wird im Übrigen in der erforderlichen Weise bei der Auftragsausführung mitwirken.
(4) Erfüllt der Auftraggeber die ihm nach Abs.1 – 3 obliegenden Verpflichtungen nicht bzw. nicht rechtzeitig und führt dies zu Verzögerungen und/oder Mehraufwand, verlängert sich der vereinbarte Zeitrahmen bzw. erhöht sich die vereinbarte Vergütung entsprechend.

 

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Die Dienst- und Werkleistungen werden zu dem im Angebot genannten Festpreis oder aufgrund der vereinbarten Zeit- und Materialbasis nach Beendigung der Dienstleistung bzw. Abnahme der Werkleistung berechnet, soweit nicht im Angebot eine andere Rechnungsstellung und Zahlungsweise vereinbart ist. Bei Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis werden die angefallenen Arbeitsstunden und Reisezeiten zu den jeweils gültigen Stundensätzen sowie die verbrauchten Materialien zu den zum Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Preisen in Rechnung gestellt. Werden auf Zeitbasis vereinbarte Dienst- und Werksleistungen 14 Tage vor Beginn seitens des Auftragsgebers storniert, so wird das vorher bezifferte Honorar in voller Höhe fällig. Sonstiger Aufwand, insbesondere Fahrt-, Aufenthalts- und Übernachtungskosten, wird zusätzlich berechnet. Im Angebot angegebene Schätzpreise für Dienst- und Werkleistungen auf Zeit- und Materialbasis sind unverbindlich.
(2) Die Umsatzsteuer wird gesondert mit dem jeweils geltenden Umsatzsteuersatz in der Rechnung ausgewiesen.
(3) Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt mit dieser Verpflichtung zur Zahlung von Rechnungen – soweit nichts anderes vereinbart ist – spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung in Verzug.
(4) Verzugszinsen werden mit 8 % p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.
(6) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Adrenatour anerkannt sind.

 

6. Abnahme

(1) Werkleistungen sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald Adrenatour die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung demonstriert hat. Unerhebliche Abweichungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Haftung für Rechts- und Sachmängel bleibt davon unberührt.
(2) Bei der Abnahme ist ein von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, das die Übereinstimmung mit der vereinbarten Leistungsbeschreibung bestätigt.
(3) Die Inbetriebnahme bzw. produktive Nutzung des Werks oder von Teilen des Werks gilt als Abnahme.

 

7. Sach- und Rechtsmängel bei Werkleistungen

(1) Adrenatour hat dem Auftraggeber das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Insbesondere hat die Werkleistung der vereinbarten Leistungsbeschreibung und dem vereinbarten Leistungsumfang zu entsprechen.
(2) Ist das Werk mangelhaft, haftet Adrenatour wie folgt:
a) Nach Wahl von Adrenatour ist der Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk herzustellen.
b) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Zeit fehl, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder, sofern der Wert oder die Tauglichkeit des Werkes nicht unerheblich gemindert ist, von dem Vertrag zurücktreten.
c) Der Auftraggeber hat Sach- und Rechtsmängel gegenüber Adrenatour unverzüglich schriftlich zu rügen.

(3) Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung bzw. der Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 479 Abs. 1 oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
(4) Angaben in Dokumentationen, Prospekten, Projektbeschreibungen etc. sind keine Garantiezusagen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Adrenatour.
(5) Offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler, Rechenfehler, formelle Mängel etc., die in einem Bericht, Gutachten oder einer sonstigen beruflichen Äußerung von Mitarbeitern von Adrenatour enthalten sind, können jederzeit durch Adrenatour berichtigt werden.

 

8. Haftung

(1) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers (im folgenden Schadensersatzansprüche) gleich aus welchem Rechts¬grund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Vertragspartners, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt und verjährt mit Ablauf der für Sach- und Rechtsmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Abs. 3, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(3) Adrenatour haftet bei Werkleistungen für den Verzugsschaden des Auftraggebers, wenn ein im Angebot vereinbarter fester Endtermin ausschließlich aus bei von Adrenatour liegenden Gründen überschritten wird. Die Verzugsentschädigung ist dem Grunde nach auf den nachgewiesenen Schaden des Auftraggebers und der Höhe nach auf 0,5 v.H. für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt aber auf nicht mehr als 5 v.H. der Gesamtvergütung des nicht rechtzeitig fertiggestellten Leistungsteils, beschränkt. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 1 dieser Ziffer 8 bleibt unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von Adrenatour innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Werkleistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht; nach erfolglosem Ablauf der Frist ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(4) Soweit die Haftung von Adrenatour beschränkt ist, gilt dies auch für die Mitarbeiter von Adrenatour und für von von Adrenatour beauftragte Dritte.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schäden, für die Adrenatour aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und von Adrenatour die Möglichkeit einzuräumen, den Schaden und dessen Ursachen zu untersuchen.

 

9. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner sind verpflichtet, die bei der Vorbereitung und Ausführung von Aufträgen vom jeweils anderen Vertragspartner zugänglich gemachten oder sonst bekanntgewordenen wirtschaftlichen, technischen und sonstigen Informationen und Kenntnisse während der Dauer des Auftrags ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des jeweils anderen Vertragspartners nicht über den Auftragszweck hinaus zu verwerten, zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen.
(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Informationen und Kenntnisse, die
– von Adrenatour bereits vor Auftragserteilung bekannt waren,
– Adrenatour rechtmäßig von Dritten erhält,
– bei Erteilung des Auftrags allgemein bekannt waren,
– nachträglich ohne Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Absatz 1 allgemein bekannt werden.
(3) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für beide Vertragspartner nach Beendigung des Auftrags für weitere zwei Jahre.
(4) Der Auftraggeber anerkennt die Notwendigkeit von wissenschaftlichen Vorträgen und Publikationen durch Adrenatour und wird eine dazu etwa gemäß Absatz 1 erforderliche Einwilligung nicht unbillig verweigern.

 

10. Datenschutz

Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten oder nutzen.

 

11. Erfindungen

(1) Erfindungen, die gemeinschaftlich von Mitarbeitern von Adrenatour und des Auftraggebers während der Ausführung eines Auftrags gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte stehen beiden Vertragspartnern gemeinsam zu.
(2) Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern von Adrenatour gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören von Adrenatour. Erfindungen, die während der Ausführung eines Auftrags von Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden, sowie hierfür erteilte Schutzrechte, gehören dem Auftraggeber.
(3) Die Gewährung von Lizenzen an Erfindungen im Sinne von Absatz 1 und 2 und an dafür erteilten Schutzrechten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

 

12. Arbeitsergebnisse

(1) Die Übertragung von Eigentum und Nutzungsrechten an den im Rahmen des im Angebot vereinbarten Leistungsumfangs erzielten und dem Auftraggeber bekanntgegebenen Arbeitsergebnissen jeder Art, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Planungsunterlagen, Auswertungen, Zeichnungen, Programmmaterial u.ä., bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Adrenatour behält jedoch in jedem Fall ein unentgeltliches und nicht ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Arbeitsergebnissen für Zwecke der Forschung und Lehre.
(2) Adrenatour trägt keine Verantwortung dafür, ob an sie vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag gelieferte technische Unterlagen gegen bestehende Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte Dritter verstoßen. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat Adrenatour von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung auf erstes Anfordern freizustellen. Ziff. 8 bleibt unberührt.

 

13. Kündigung

(1) Verträge können jederzeit mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Die Kündigung von Verträgen aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich.
(3) In den Fällen der Kündigung nach Abs. 1 und 2 hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der anteiligen Vergütung für den vereinbarten Leistungsumfang, der durch die Kündigung erspart wurde, zu entrichten. Zusätzlich besteht ein Anspruch von Adrenatour auf Vergütung der Leistungen und Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Kündigung auch im Verhältnis von Adrenatour zu Dritten entstanden sind.
(4) Ist die Kündigung aus Gründen, die von Adrenatour zu vertreten sind, erfolgt, besteht ein Vergütungsanspruch von Adrenatour für die bis dahin erbrachten Leistungen nur, soweit diese für den Auftraggeber nutzbar sind.
(5) Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.

 

14. Herausgabe von Unterlagen und Gegenständen, Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Auftraggeber kann nach Beendigung eines Auftrags von Adrenatour die Herausgabe der ihr überlassenen Unterlagen und Gegenstände verlangen. Adrenatour darf die Herausgabe verweigern, bis sie wegen ihrer Ansprüche aus dem Vertrag befriedigt ist, soweit nicht die Vorenthaltung einzelner Unterlagen und Gegenstände nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(2) Adrenatour kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Kopien anfertigen und behalten.

 

15. Allgemeine Bestimmungen

(1) Verträge werden schriftlich geschlossen. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Adrenatour schriftlich bestätigt werden.
(2) Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus den Verträgen durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Adrenatour.
(3) Gerichtsstand ist Siegburg.
(4) Für alle Vertragsverhältnisse gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.